Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte bestätigt. Die Karlsruher Richter sahen weder einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bedauert, dass das Bundesverfassungsgericht den Beamtinnen und Beamten nicht die volle Koalitionsfreiheit ein-schließlich des Rechts auf Streik zugesteht.
Mitte Januar wurde vor dem Bundesverfassungsgericht mündlich über das Streikrecht für Beamt/innen verhandelt, auch Vertreter/innen von DGB, ver.di und GEW legten eine gemeinsame Stellungnahme vor. ver.di erwartet von dem Verfahren eine Stärkung der Koalitionsfreiheit.
Sieben Stunden verhandelte das Bundesverfassungsgericht am 17. Januar 2018 zur Frage, ob Beamtinnen und Beamte streiken dürfen oder nicht. Neben den Beschwerdeführern bezogen Bund, Länder und Gewerkschaften Position.
Eine Stärkung der Koalitionsfreiheit erwartet die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) von der morgigen Verhandlung (17. Januar) des Bundesverfassungsgerichts zum Beamtenstreikrecht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe erklärte Frank Bethke, stellvertretender Landesleiter ver.di-NRW: ...
Im nächsten Jahr erwarten wir ein Urteil des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Frage des Streikrechts für Beamtinnen und Beamte. Es stehen mehrere Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidung an...
Das Streikverbot für Beamte ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Den Vorgaben des Art. 11 EMRK kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern nur durch den Gesetzgeber Rechnung getragen werden (wie BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 – BVerwGE 149, 117).
POSTSTREIK Anfang Juli endete der monatelange Tarifkonflikt zwischen ver.di und der Deutschen Post. Während der Streikphase wehrte sich die Gewerkschaft vor Gericht gegen bestimmte Maßnahmen des Unternehmens. ver.di-Justiziar Peter Berg erläutert die Hintergründe.
Ausgangslage: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2014 (Az. 2 C 1.13) dem deutschen Gesetzgeber auferlegt, das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten dahingehend zu verändern, dass nur für Aufgabenbereiche der hoheitlichen Staatsverwaltung ein generelles Streikverbot gilt und für andere Gruppen der öffentlichen Verwaltung ohne dieses Dienstmerkmal ein erweitertes Beteiligungsrecht zur Anwendung kommt.
Nach deutschem Verfassungsrecht gilt für alle Beamte ein generelles Streikverbot, das Verfassungsrang genießt, auch für Beamte außerhalb eines engen Bereiches der Hoheitsverwaltung wie Polizei und Feuerwehr, also beispielsweise für verbeamtete Lehrer.
Im Hinblick auf die Tarifrunde im öffentlichen Dienst seien die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einem generellen Streikverbot für Beamtinnen und Beamte von großer Bedeutung, betonte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Achim Meerkamp.