Sabbaticals im öffentlichen Dienst

AUSZEIT Für längere Zeit mal aus dem Berufsalltag aussteigen. Das muss kein Traum bleiben. Welche Möglichkeiten bestehen, was ist zu beachten und wie können Personalräte dieses Vorhaben unterstützen?

VON ANDREAS PRIEBE UND NADINE ABSENGER

Das Sabbatical – auch Sabbatjahr, Blockfreizeit oder Langzeiturlaub genannt – ist ein besonderes Arbeitszeitmodell. Viele Beschäftigte sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft wünschen sich nach einigen Jahren im Beruf eine Auszeit, ohne die soziale Sicherheit ihres Beschäftigungsverhältnisses aufgeben zu wollen oder unbezahlten Urlaub nehmen zu müssen. Anders als in der Privatwirtschaft haben Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte in Bund und Ländern gute Chancen, ein Sabbatical zu verwirklichen.

Die Idee

Der Begrif »Sabbatical« leitet sich vom hebräischen Wort »shabbat« ab, das so viel wie »ruhen« bedeutet. Erwähnt wird im 3. Buch Moses 25, 2 – 5 der Brauch, das schon zu damaliger Zeit intensiv genutzte Ackerland alle sieben Jahre für ein Jahr brachliegen und sich regenerieren zu lassen. Die Idee lässt sich ohne Weiteres auf unsere moderne leistungsorientierte Arbeitsgesellschaft übertragen.

Viele Berufstätige kennen das: Nach Ausbildung oder Studium steigt man ins Berufsleben ein, engagiert sich und kommt voran. Nach einigen Jahren steckt man in einem ganz normalen von Stress geprägten Berufsalltag. Erste gesundheitliche Probleme stellen sich ein, und irgendwann reift die Erkenntnis, dass sich hieran von alleine nichts ändern wird. Die meisten Beschäftigten arrangieren sich früher oder später mit diesem Zustand. Wer sich nicht arrangieren will, sondern sich eine Auszeit gönnen möchte, stößt irgendwann auf die Möglichkeit eines Sabbaticals – ein besonderes Arbeitszeitmodell, das anders als unbezahlte Freistellungen längere Freistellungen vom Job bei gleichzeitiger inanzieller und sozialer Absicherung ermöglicht.

Die Grundidee ist einfach – wenn auch die Umsetzung für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte in Bund und Ländern im Detail unterschiedlich geregelt ist. Das Sabbatical besteht aus einer Anspar- und einer Freistellungsphase. Während der Ansparphase spart der Beschäftigte ein Arbeitszeitguthaben an, das er später durch Freistellung – das eigentliche Sabbatical – wieder abbaut. Das Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis bleibt während des gesamten Sabbaticals bestehen. Bei Beamtinnen und Beamten funktioniert das grundsätzlich über eine speziell gestaltete Teilzeitvereinbarung; bei Tarifbeschäftigten über das Ansparen von Arbeitszeitguthaben auf einem Langzeitkonto in Kombination mit einer Teilzeitvereinbarung.

Sabbaticals in Deutschland

Das Arbeitszeitmodell »Sabbatical« ist in Deutschland immer noch wenig verbreitet. Boten im Jahr 2003 4,1 Prozent der Unternehmen in der Privatwirtschaft ihren Beschäftigten die Möglichkeit zu einem Sabbatical, waren es 2012 9,7 Prozent.1 Noch viel weniger Beschäftigte schließen letztendlich tatsächlich mit ihrem Arbeitgeber oder ihrem Dienstherrn eine Sabbaticalvereinbarung für eine Auszeit vom Job. Die, die es tun, nutzen ihr Sabbatical in der Regel nicht für exotische Langzeiturlaube in der Südsee – das ist ein Mythos, der hin und wieder von der Presse geplegt wird, aber wenig mit der Realität zu tun hat. In der Praxis dienen Sabbaticals in der Regel der Regeneration und Neuorientierung, der berulichen Weiterbildung oder werden für persönliche Projekte oder Familienaufgaben genutzt.

Anders als in der Privatwirtschaft, in der die große Mehrheit der Beschäftigten mangels entsprechender Ansprüche kaum die Möglichkeit hat, eine Sabbaticalvereinbarung zu schließen, ist dies für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte in Bund und Ländern relativ einfach zu realisieren. Der öffentliche Dienst hat bei der Einführung und Gewährung von Sabbaticals in Deutschland eine gewisse Vorreiterrolle übernommen. So gab die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen bereits 1994 ein Gutachten zu Kurzsabbaticals und zu Möglichkeiten der Arbeitsumverteilung auf der betrieblichen Ebene in Auftrag. Für die Beschäftigten im öfentlichen Dienst ist die Möglichkeit eines Sabbaticals gesetzlich beziehungsweise tarilich geregelt: Zwar dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen, aber grundsätzlich haben die meisten Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte einen Anspruch auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.

Sabbatical-Regelungen im Bund

Für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Bundes gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen.

  • Beamtinnen und Beamte

Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist die Möglichkeit eines Sabbaticals weitgehend in § 91 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Bund (AZV) geregelt. Hiernach haben besoldungsberechtigte Beamte die Möglichkeit, auf Antrag in eine befristete Teilzeitbeschäftigung zu wechseln, in der der Umfang der Arbeitszeit auf bis zu 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit reduziert werden kann. In diesem Kontext haben sie die Möglichkeit zu beantragen, dass sie die während der Teilzeitbeschäftigung zu erbringende Arbeitszeit in Vollzeit erbringen, um später die angesparten Arbeitszeitguthaben durch Freizeit zusammenhängend abzubauen.

Die Freistellungsphase kann bis zu drei Monaten zusammenhängend genommen werden. Liegt die Freistellungsphase am Ende des Teilzeitzeitraumes, kann der Freizeitblock bis zu einem Jahr betragen (§ 9 Abs. 1 AZV). Voraussetzung für die Bewilligung beider Anträge ist, dass dienstliche Belange der beantragten Teilzeittätigkeit und der Blockung der Freistellung nicht entgegenstehen.

  • Tarifbeschäftigte

Die Möglichkeit eines Sabbaticals ergibt sich bei den Tarifbeschäftigten des Bundes aus den Regelungen des TVöD. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist in § 6 TVöD geregelt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist nach § 6 Abs. 2 TVöD ein Zeitraumm von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Während die Parallelnorm im TV-L – dort ebenfalls § 6 – die ausdrückliche Regelung enthält, dass für die Durchführung von Sabbatjahren ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden kann, fehlt eine entsprechende Bestimmung im TVÖD.

Daher kommt als Rechtsgrundlage für ein Sabbatical primär nur § 10 Abs. 6 TVöD in Betracht. Hiernach kann der Arbeitgeber mit einem Beschäftigten die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos in Form eines Langzeitkontos vereinbaren – der Personalrat ist dabei zu beteiligen. Falls der Arbeitgeber insolvenzfähig ist, ist eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu vereinbaren. Das eingerichtete Langzeitkonto kann über eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TVöD aufgefüllt werden.

Ein anderer denkbarer Weg ist auch die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 28 TVöD durch den Arbeitgeber – doch erfolgt hier die Freistellung unbezahlt, und der Beschäftigte muss sich für die Freistellungsdauer zudem grundsätzlich selbst versichern.

Sabbatical-Regelungen in Nordrhein-Westfalen

Alle Bundesländer haben für ihre Beschäftigten Regelungen zu Sabbaticals eingeführt. Sie hier detailliert zu erläutern, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Beispielhaft werden nur die Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen dargestellt.

  • Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte im Landesdienst können nach den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1, 64 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) ein Sabbatical beantragen. § 63 Abs. 1 LBG NRW ermöglicht es Beamten, auf Antrag in eine befristete Teilzeitbeschäftigung zu wechseln, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 64 LBG NRW kann die Teilzeit auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, für die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu reduzieren, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Das gilt auch für jene Fälle, in denen die angestrebte Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll.

  • Tarifbeschäftigte

Die Regelungen des TV-L sind etwas sabbaticalfreundlicher ausgestaltet als die des TVöD. »Sabbatjahrmodelle« werden in § 6 Abs. 2 TV-L ausdrücklich erwähnt. Daher kann abweichend vom TVöD im Bereich der Länder für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein längerer Ausgleichszeitraum als ein Jahr zugrundegelegt werden. Daher ergibt sich direkt aus § 6 TV-L die Möglichkeit, zumindest kürzere Freistellungsphasen zu realisieren. Ansonsten gelten für längere Freistellungszeiträume ähnliche Regelungen wie bei den Tarifangestellten des Bundes. Nach § 10 TV-L kann für die Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto in Form eines Langzeitkontos eingerichtet werden. Auch hier ist der Personalrat zu beteiligen.

Gemäß § 11 TV-L kann eine befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart und über geleistete Vollzeitarbeit das Langzeitkonto aufgefüllt werden. Das angesparte Arbeitszeitguthaben wird dann in einer Freistellungsphase abgebaut.

  • Lehrkräfte

Für angestellte Lehrkräfte im Landesdienst, die unter den Anwendungsbereich des TV-L fallen, gelten Sonderbestimmungen. Diese sind in § 44 TV-L geregelt. § 44 Nr. 2 TV-L legt fest, dass die Bestimmungen des TV-L zur Arbeitszeit (§§ 6 bis 10 TV-L) auf Lehrkräfte keine Anwendung inden. Vielmehr gelten für sie die Bestimmungen der verbeamteten Lehrkräfte. Somit gelten per Verweisung für die angestellten Lehrkräfte die Regelungen der §§ 63 Abs. 1, 64 LBG NRW für Teilzeitbeschäftigung und Jahresfreistellung.

Die Ermessensentscheidung

Beamtinnen und Beamten »kann« ein Sabbatical über eine Teilzeitregelung ermöglicht werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Für Tarifbeschäftigte »kann« ein Langzeitkonto in Kombination mit befristeter Teilzeitarbeit zur Ermöglichung eines Sabbaticals eingerichtet werden. Der Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG ist nicht anwendbar. Hierdurch können nur die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, zum Beispiel Wochen- oder Monatsarbeit, nicht aber eine Aufteilung in monatliche Phasen voller Arbeitsleistung und Phasen gänzlicher Arbeitsbefreiung beansprucht werden.

Die Vereinbarung von Sabbaticalregelungen zwischen Beschäftigten und Dienstherr oder Arbeitgeber im Bereich des öfentlichen Dienstes liegt in dessen Ermessen. Er kann, muss aber dem Beschäftigten, gleich ob im Beamten- oder Arbeitsverhältnis, keine speziellen Arbeitszeitregelungen zur Realisierung eines Sabbaticals ermöglichen. Allerdings ist der Dienstherr oder Arbeitgeber in seinen Entscheidungen nicht völlig frei. Er hat nach »plichtgemäßem Ermessen« zu entscheiden. Daher kann sich je nach den konkreten Umständen sein Ermessen auch auf »Null« reduzieren. In diesem Fall muss er dem Antrag der oder des Beschäftigten stattgeben.

Ob der Dienstherr oder Arbeitgeber sein Ermessen ordnungsgemäß ausübt, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Kontext Sabbaticals gibt es bereits einige Gerichtsurteile, die eine grobe Orientierung geben. So hat das BAG beispielsweise mehrfach entschieden, dass Beschäftigte einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub zur Aufnahme eines Studiums haben.

Die beiden Urteile betrefen zwar die Gewährung von Sonderurlaub, jedoch gelten die Ermessens kriterien grundsätzlich auch für die Beantragung und Durchführung von Sabbaticals. Andererseits hat das BVerwG die Klage eines Bundeswehrsoldaten für eine dreijährige unbezahlte Freistellung zur Durchführung einer Weltumsegelung abgewiesen, da es an einem wichtigen Grund für die Inanspruchnahme unbezahlten Sonderurlaubs fehle. Ebenso hat das OVG Rheinland-Pfalz die Klage eines Schulleiters auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell abgewiesen, da dem Antrag dienstliche Belange entgegenstünden:

Für den Zeitraum der gewünschten einjährigen Freistellung sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Sollten alle Bemühungen scheitern, zusammen mit dem Dienstherrn oder Arbeitgeber unter Mithilfe des Personalrats eine Sabbaticalvereinbarung zu schließen, lohnt sich je nach konkreter Situation eine Klage.

Quelle und mit freundlicher Unterstützung: www.derpersonalrat.de

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