Entgeltordnungen im Öffentlichen Dienst

Die Entgeltordnungen haben einiges positives mit sich gebracht, hier eine Übersicht ...

  • Entgeltordnung Bund (TVÖD)

    Die neu Entgeltordnung zum TVÖD Bund trat zum 1. Januar 2014 in Kraft. Mit der neuen Entgeltordnung sind deutliche Verbesserungen verbunden.

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  • Entgeltordnung Länder (TV-L)

    Die im Rahmen der Tarifeinigung 2011 mit den Ländern vereinbarte Entgeltordnung zum TV-L, konnte jetzt redaktionell abgeschlossen werden. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2012 in Kraft und bringen für viele Beschäftigte deutliche Verbesserungen.

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  • Entgeltordnung Kommunen (TVÖD)

    Die neue Entgeltordnung zum TVÖD VKA wird zum 1. Januar 2017 in Kraft treten und löst die bisherige Übergangsregelung der Weitergeltung der bisherigen Anlagen 1a und 1b zum BAT und der Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ab. Gleichzeitig stellt sie die erste umfassende Überarbeitung aller Eingruppierungsmerkmale seit 50 Jahren dar.

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    Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW ebenfalls neu geeint

    Mit dem Abschluss der Verhandlungen über das Eingruppierungsverzeichnis für die handwerklich Beschäftigten (vormalige Arbeiter*innen) konnte das bisherige höhere Bezahlungsniveau in NRW gesichert und weitere Verbesserungen erreicht werden.


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Mehr Informationen zu den Themen...

  • TV-L
  • TVÖD Bund
  • TVÖD Kommunal
  • TVUmBW
  • Eingruppierung
  • Entgeltordnungen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Streikrecht
  • Streikgeld
  • Vergütungstabellen TVÖD/TV-L
  • Zusatzversorgung

... gibt es hier...

Was man noch wissen sollte

Eine Kernaufgabe von ver.di ist es, Tarifverträge für die Mitglieder abzuschließen. Im öffentlichen Dienst unterscheidet ver.di den unmittelbaren, den mittelbaren öffentliche Dienst und die angelehnten bzw. entwickelten Bereiche aus dem Tarifrecht des öffentlichen Dienst. Die Tarifverträge für den unmittelbaren öffentlichen Dienst gelten für alle ver.di-Mitglieder und Arbeitgeber, die Mitglied bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind. Gleiches gilt für die Beschäftigten des Bundes.

Die Tarifverträge für den mittelbaren öffentlichen Dienst bzw. für die angelehnten und entwickelten Bereiche gelten ebenfalls für die ver.di-Mitglieder und die unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber, hierbei kann es sich um Haustarifverträge – Tarifvertrag für einen Betrieb -, Firmentarifverträge – Tarifvertrag für ein Unternehmen oder Verbandstarifverträge wie z.B. die Tarifgemeinschaft der Rentenversicherungsträger handeln.

Gleichbehandlung von nicht tarifgebundene Beschäftigten durch den Arbeitgeber

Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Beschäftigten eines Betriebes unabhängig von deren tatsächlicher Tarifgebundenheit nach den Regeln des Tarifvertrages. Damit wird der Eindruck vermittelt, dass eine Mitgliedschaft in ver.di nicht notwendig ist. Dieser Eindruck ist allerdings falsch, denn für das Verhandeln erfolgreicher Tarifverträge sind starke Gewerkschaften notwendig. Die Durchsetzungsfähigkeit hängt dabei insbesondere von der Zahl der Mitglieder in einem Betrieb/ Verwaltung ab. Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft des Beschäftigten die einzige Garantie für eine zwingende Anwendung des entsprechenden Tarifvertrages.

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