Beamte

Wann der Dienstherr den Schmerzensgeldanspruch ausgleicht

Gewalt gegen Beamte

Wann der Dienstherr den Schmerzensgeldanspruch ausgleicht

Gewalt gegen Beamtinnen und Beamte DGB Gewalt gegen Beamtinnen und Beamte

Immer öfter werden Beamtinnen und Beamte im Dienst angegriffen und verletzt. Auf gerichtlichen Schmerzensgeldansprüchen bleiben sie jedoch häufig sitzen, weil die Täter zahlungsunfähig sind. Jetzt übernehmen Bund und Länder das Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen. Welche das sind, hat das Beamtenmagazin für Sie zusammengefasst.

Wurden Beamtinnen und Beamte in Ausübung ihres Dienstes oder außerhalb dessen wegen ihrer Eigenschaft als BeamtInnen tätlich angegriffen und haben sie gegen die Täterinnen oder Täter vor Gericht Schmerzensgeldansprüche erstritten, blieben sie auf diesen Ansprüchen häufig wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schädiger sitzen. Abhilfe schaffen soll hier die mittlerweile beim Bund und in allen Ländern eingeführte Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn.

Die Voraussetzungen
Die Beamtin bzw. der Beamte muss Opfer eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs geworden sein, aufgrund dessen ihr/ihm ein durch ein rechtskräftiges Endurteil festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Täterin oder den Täter zusteht. Zudem wird bei den meisten Dienstherren vorausgesetzt, dass die Nichtübernahme der Erfüllung zu einer unbilligen Härte – wie beispielsweise bei erfolgloser Vollstreckung über einen festgesetzten Mindestbetrag gegeben – führt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Beamtin bzw. der Beamte einen Antrag auf Übernahme beim Dienstherrn stellen, innerhalb einer Ausschlussfrist von ein bzw. zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Dienstherr hat Ermessensspielraum
Bei der Entscheidung über den Antrag hat der Dienstherr einen Ermessenspielraum. Es besteht also kein unmittelbarer Anspruch auf Erfüllungsübernahme, auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, sondern die entsprechenden Vorschriften sind bei der Mehrzahl der Dienstherren als Kann-Bestimmung ausformuliert,  nur bei vier Dienstherren als Soll-Bestimmung.

Bewilligt der Dienstherr den Antrag, begleicht er den festgestellten Schmerzensgeldanspruch in voller Höhe und der vollstreckbare Anspruch der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Tätierin oder den Täter geht auf ihn über. Wird aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder ein Unfallausgleich gezahlt, kann bzw. soll die Mehrheit der Dienstherren die Erfüllungsübernahme verweigern.

Übersichtstabelle: Kann- und Sollbestimmungen in Bund und Ländern beim Schmerzensgeld

  • Bund § 78a BBG Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
  • Nordrhein-Westfalen § 82a LBG NRW Soll-Regelung; Mindestbetrag 250 Euro
  • Die Gesamtübersicht aller Länder hier...


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