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Beamte: Arbeitsunfall auf dem Behördenklo?

Beamte: Arbeitsunfall auf dem Behördenklo?

n-tv: Der Toilettengang ist eine höchst private Angelegenheit. Auch während der Arbeitszeit. Passiert hier dennoch ein Missgeschick mit gesundheitlichen Folgen, wird dies meist nicht als Arbeitsunfall bewertet. Anders bei Beamten.

Entgegen der üblichen Interpretation von Sozialgerichten ist der Toilettengang bei Beamten keine "eigenwirtschaftliche Tätigkeit". Demnach ist ein Unfall auf einem Behördenklo dem Dienstherrn zuzuordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden (Az. VG 26 K 54.14).

In dem verhandelten Fall stieß eine sogenannte Stadtamtfrau eines Berliner Bezirksamtes während der Dienstzeit gegen den Flügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Dabei erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall lehnte der Dienstherr mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handelt es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen. Dagegen wehrte sich die Beamtin mit einer Klage.

Mit Erfolg. Demnach ist das Land verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Denn ein solcher setzt einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies ist hier der Fall, befand das Gericht. Denn der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat.

Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre der Beamtin. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Obwohl Sozialgerichte den Aufenthalt im Toilettenraum – anders als den Weg zur Toilette selbst – als sogenannte "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.

Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Arbeitsunfall-auf-dem-Behoerdenklo-article17775911.html