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Freistellungsanspruch für Eltern bei Krankheit des Kindes: Land …

Freistellungs- und Urlaubsverordnung

Freistellungsanspruch für Eltern bei Krankheit des Kindes: Land NRW passt Regelungen für Beamt:innen an Tarifbeschäftigte an.

Ein krankes Kind auf der Couch. pixabay Geht nicht gleichzeitig: Arbeit und Pflege kranker Kinder

Freistellungsanspruch für Eltern bei Krankheit des Kindes: Land NRW passt Regelungen für Beamt:innen an Tarifbeschäftigte an.

Die Erkrankung von Kindern oder die Schließung von Betreuungsreinrichtungen stellt erwerbstätige Eltern häufig vor Probleme der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hier hat der Bundesgesetzgeber und Verordnungsgeber des Landes NRW für 2022 die Möglichkeit von umfangreichen Freistellungsregelungen geschaffen. Damit kommt die Landesregierung einer Forderung der Gewerkschaft ver.di und dem DGB nach.

Tarifbeschäftigte haben bei Krankheit des Kindes einen Anspruch auf Krankengeld, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann (§ 45 I SGB V). Für das Jahr 2022 beträgt dieser Anspruch für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch insgesamt für max. 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende insgesamt max. 130 Arbeitstage (§ 45 III SGB V).

Bis einschließlich 19.03.2022 können diese Tage auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Betreuungseinrichtungen aus Gründen des Infektionsschutzes vorübergehend geschlossen werden. Mit Ablauf des 19.03.2022 endet die epidemische Lage von nationaler Tragweite.

Durch die 6. Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrurlV) hat die Landesregierung NRW in § 33 Abs. 1 FrurlV normiert, dass in 2022 für Landesbeamt:innen bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen Urlaub im identischen Umfang gewährt werden kann - für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch insgesamt für max. 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende insgesamt max. 130 Arbeitstage.

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