Urteile: Verfassungstreue - Tätowierungen problematisch / Beihilfe - Nur verschreibungspflichtiges Medikament
Verfassungstreue: Tätowierungen problematisch
Ein Beamter, der Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das gilt auch, wenn das Verhalten nicht strafbar ist. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar; durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Identifiziert sich ein Beamter derart mit einer verfassungswidrigen Organisation oder Ideologie, dass er sich entsprechende Symbole eintätowieren lässt, bringt er eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck. Das hat disziplinarrechtliche Folgen.
Beamtenbeihilfe: Nur verschreibungspflichtiges Medikament
Nach der Bundesbeihilfeverordnung erhalten Beamte grundsätzlich keine Beihilfe für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden; denn der Verordnungsgeber hat ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen.