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COVID-19-Prävention: Durchführung digitaler Personalratssitzungen …

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COVID-19-Prävention: Durchführung digitaler Personalratssitzungen - die aktuelle Rechtslage

Ein Tisch mit leeren Stühlen darum und auf dem Tisch steht das Wort "Problem". pixabay Gerade in der Krise wichtig: Personalratsarbeit.

+++ Achtung: Rechtsstand 18.03.2020 +++ Achtung: Rechtsstand 18.03.2020 +++ Achtung: Rechtsstand 18.03.2020 +++

 

DieCOVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Präventionsmaßnahmen stellen auch die Personalratsarbeit bei Bund und Land NRW und die Betriebsratsarbeit vor große Herausforderungen. Ob Arbeitgeber / Dienstherren in dieser Situation Personalratssitzungen verbieten können und / oder ob diese digital durchgeführt werden können, hat das Justiziariat des ver.di-Landesbezirk NRW in einem Rechtsgutachten geprüft.

I. Untersagung von Betriebs-/Personalratssitzungen

Der Arbeitgeber kann außerhalb von bei der Einladung zu beachtender betrieblicher Notwendigkeiten gem. § 30 S. 2 BetrVG in die Durchführung von Betriebsratssitzungen nicht – weder mittelbar oder unmittelbar - einseitig eingreifen und damit insbesondere die Sitzungen nicht eigenmächtig unterbinden. Das folgt daraus, dass die Durchführung von Betriebsratssitzungen in der Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrates liegt. Betriebsratsmitglieder brauchen folgerichtig für ihre Teilnahme an Betriebsratssitzungen nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers, sie müssen lediglich ihrem Vorgesetzten das Verlassen des Arbeitsplatzes und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit anzeigen. Führt der Betriebsrat seine Sitzungen trotz - angeblich - entgegenstehender betrieblicher Not-wendigkeiten gem. § 30 S. 2 BetrVG durch, geht hiermit keine Unwirksamkeit der Beschlüsse und ein Ausfall der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers einher.

Möglich ist dem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht gem. § 85 Abs. 2 ArbGG.

Kann daher die Durchführung der Betriebsratssitzungen - derzeit - zum Beispiel aufgrund Kontakteinschränkungen im Betrieb oder Unabkömmlichkeit der Betriebsratsmitglieder an ihrem Arbeitsplatz - nicht in der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder oder in den Räumlichkeiten des Betriebes durchgeführt werden, so muss es dem Betriebsrat möglich und zumutbar sein, die Sitzung zu einer anderen Zeit und im Zweifel an einem anderen Ort abzuhalten. Die einseitige Absage ist dem Arbeitgeber jedenfalls nicht ohne Einleitung eines entsprechenden einstweiligen Verfügungsverfahrens möglich.

Aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts und Regelungsgegenstandes in § 35 BPersVG, § 31 LPVG NW gelten die oben dargestellten Ausführungen auch für Personalräte beim Bund und beim Land NRW.

 

II. Wirksamkeit von digitalen Betriebs-/Personalratsbeschlüssen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung von Betriebs-/Personalratssitzungen und die dortige Beschlussfassung finden sich insbesondere in §§ 30, 33 BetrVG, §§ 35, 37 BPersVG und §§ 31, 33 LPVG NW. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschluss-fassung des Betriebs-/Personalrats sind zwingendes Recht.

Der Betriebs-/Personalrat kann seine Beschlüsse dabei mangels entgegenstehender gesetzlicher Formvorschriften mündlich, schrift-lich sowie in offener oder geheimer Abstimmung fassen. Entscheidend ist dabei nach der h.M. entsprechend dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 37 Abs. 1 S. 1 BPersVG und § 33 Abs. 1 S. 1 LPVG NW („anwesenden Mitglieder“), dass die Betriebs-/Personalratsmitglieder bei der Beschlussfassung körperlich/persönlich anwesend sind.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Betriebsratsmitglieder untereinander austauschen und miteinander diskutieren sollen, um auf diese Weise zu einer kollektiven Willensbildung zu gelangen. Hieran bestehen bei Videokonferenzen, die stets nur einen Ausschnitt der Sitzung zeigen, schon erhebliche Bedenken. Zudem muss jedoch ausreichend sichergestellt sein, dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen gem. § 30 Satz 4 BetrVG, § 31 Abs. 2 S. 1 LPVG NW gewährleistet ist. Spätestens an letzterem fehlt es im Rahmen von Videokonferenzen nach der h.M., denn es lässt sich nicht ausschließen, dass unberechtigte Dritte in einem der Übertragungsräume den Gesprächsinhalt mithören oder verfolgen, ohne dass die Betriebsrats-mitglieder dies bemerken.

Nach anderer – i.E. arbeitgebernaher - Auffassung ist zum Einen nicht die körperliche Anwesenheit nach dem Wortlaut erforderlich und zum Anderen könne die Nichtöffentlichkeit durch Handlungen des/der Vorsitzenden überprüft werden (zBsp. Abfrage der Teilnehmer, Protokoll), auch könne im Wege der Geschäftsordnung des Betriebsrates eine entsprechende Regelung getroffen werden. Letzteres ist schon daher abzulehnen, da durch Geschäftsordnungen des Betriebsrates nicht zwingendes Recht abgedungen werden kann. Tatsächlich einschlägige Rechtsprechung des BAG oder der Instanzengerichte zu dieser Fragestellung existiert, soweit ersichtlich, jedoch nicht.

Beschlüsse des Betriebsrats
Problematisch ist aber insbesondere, die mögliche Folge von Beschlüssen des Betriebsrates im Wege von Videokonferenzen zu bewerten. Hierbei gilt zunächst, dass es sich sowohl bei § 33 BetrVG als auch bei § 30 S. 4 BetrVG um wesentliche Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Beschlussfassung des Betriebsrates handelt. Der Verstoß gegen die durch diese Verfahrensvorschriften geschützten o.g. Interessen überwiegen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen gilt im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung (insbes. § 87 BetrVG und damit u.a. bei Einführung/Ausgestaltung von Kurzarbeit/Arbeitszeitverkürzungen und die Anordnung von Überstunden gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), dass unwirksame Beschlüsse des Betriebsrates jedenfalls zur - für die Vergangenheit unheilbaren (keine spätere Zustimmung möglich) - Unwirksamkeit von nachfolgenden Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten, führen. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen gilt jedoch grds. nicht für Anhörungs- und Beteiligungsrechte (insbes. §§ 102 BetrVG). Fehler in diesen Verfahren sind der Sphäre des Betriebsrates zuzurechnen und führen nur in Ausnahmefällen zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Bei Beschlüssen gem. § 103 BetrVG führt die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers von erheblichen Beschlussmängeln dagegen zur Unwirksamkeit der Kündigung; allerdings trifft den Arbeitgeber bei der Beteiligung nach § 103 ohne besonderen Anlass keine Nachforschungspflicht. Letzteres gilt entsprechend für Beschlüsse i.R.d. § 99 BetrVG (Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG). Auch in den Eilfällen der §§ 100 Abs. 1, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gem. § 100 Abs. 2 BetrVG immer die Beteiligung des Betriebsrates nachzuholen, auch dort gelten dann die dargestellten Vorgaben.

Abschließend gilt es noch zu beachten, dass Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines - u.U. Umständen unwirksamen – Beschlus-ses des Betriebsrates abgeschlossen werden, gem. § 77 Abs. 2 BetrVG dem Schriftformgebot (§ 125 BGB) unterliegen, d.h. insbeson-dere, dass nach h.M. die elektronische Form gem. § 126 Abs. 3 BGB und die Textform (Unterzeichnung auf Kopie) gem. § 126b BGB ausgeschlossen sind. Eine wirksame Betriebsvereinbarung liegt daher nur vor, wenn beide Parteien auf demselben Schriftstück unterzeichnet haben (§ 126 Abs. 2 S 1 BGB).

Beschlüsse des Personalrates
Im Hinblick auf Beschlüsse des Personalrates finden, außerhalb der Beamte betreffenden Mitbestimmung, die Grundsätze der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Arbeitnehmer belastenden Maßnahmen/Rechtsgeschäfte im Rahmen zwingender Mitbestimmung (u.a. §§ 69, 75 BPersVG, §§ 66, 72 LPVG NW) Anwendung, so dass die obigen Ausführungen - auch zur Unheilbarkeit - entsprechend gelten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Eilfälle der § 69 Abs. 5 S. 1 BPersVG und § 66 Abs. 8 S. 1 LPVG NW, auch hier ist die Beteiligung des Personalrates unverzüglich nachzuholen.


III. Fazit
Tatsächliche Möglichkeiten des Arbeitgebers, Betriebsratssitzungen in Gänze zu untersagen, bestehen nur in engen Grenzen, daran kann auch die Coronaviruspandemie keine Änderung herbeiführen. Ebenso kann hierdurch grundsätzlich keine Suspendierung der Rechte und die Wahrnehmung derselben durch den Betriebs- oder Personalrat begründet werden. Jedenfalls solange Betriebe und Dienststellen geöffnet sind, fallen weiterhin Aufgaben der Betriebs-und Personalräte an, die von diesen bearbeitet/wahrgenommen werden müssen. Die Beurteilung, ob eine tatsächliche Wahrnehmung derselben faktisch möglich ist, obliegt der jeweiligen Entschei-dung der Gremien und nicht derjenigen des Arbeitgebers/der Dienststelle.

Solange der Gesetzgeber keine Gesetzesänderung herbeiführt, ist Betriebsräten dringend, jedenfalls im Rahmen der §§ 87, 99, 103 BetrVG, davon abzuraten, Betriebsratsbeschlüsse per Videokonferenz herbeizuführen. Dies jedenfalls dann, wenn wirksame Beschlüsse gefasst werden sollen. Gleiches gilt ebenso für schriftliche, telefonische, telegrafische oder fernmündliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss), sowie für eine Beschlussfassung per E–Mail, Internet oder Intranet. Das Vorstehende gilt mit den aufgezeigten Besonderheiten auch bei Beschlussfassungen des Personalrates im Rahmen der § 69, 75 BPersVG, §§ 66, 72 LPVG NW.

ver.di fordert den Gesetzgeber auf, hier zeitnah - befristet auf den Zeitraum der COVID-19-Pandemie - die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Zur Dokumentation empfiehlt es sich, sollte im Wege der Videokonferenz entgegen dem Vorstehenden aufgrund besonderen Drucks des Arbeitgebers/der Dienststelle ein Beschluss gefasst werden, die Nichtöffentlichkeit zu monieren und auf einer Aufnahme in das Protokoll/Niederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG, § 41 Abs.1 Satz 1 BPersVG, § 37 LPVG NW) zu drängen.

Sollte der Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung nicht im Wege der Schriftform möglich sein, so muss zumindest die elektro-nische Form gem. § 126 Abs. 3, § 126a BGB unbedingt eingehalten werden (= beidseitige elektronische Signatur gem. § 126a Abs. 2 BGB), da ansonsten die Unwirksamkeit der Betriebs-/Dienstvereinbarung droht.

Zusammenfassend gilt, dass Betriebs- und Personalräte nötigenfalls durch kurzfristige Einberufung von Sitzungen auf entsprechende Anliegen reagieren, ist derzeit sicher angezeigt, dies ist aber auch im Wege der „normalen“ Betriebs-/Personalratssitzung und Beschlussfassung möglich. Der Rückgriff auf andere Durchführungswege derselben ist aufgrund der unklaren Rechtslage zu vermeiden. Die Untersagung von Betriebs-/Personalratssitzungen kann folgerichtig nicht damit begründet werden, dass der Weg der digitalen Sitzung und Beschlussfassung eröffnet sei.

ver.di-Mitglieder erhalten das Rechtsgutachten im Wortlaut auf Anfrage von ihrem / ihrer zuständigen Gewerkschaftsekretär*in.

Weitere rechtliche Hinweise zu COVID-19-Prävention sind hier zu finden.

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