Digitale Personalratssitzungen – Landtag NRW verlängert LPVG-Ausnahmeregelung
Digitale Personalratssitzungen – Landtag NRW verlängert LPVG-Regelung
Der Landtag NRW hat am 15. Dezember 2021 die Regelung des § 33 Absatz 3 LPVG bis zum 30. Juni 2023 verlängert, wonach Beschlüsse in Personalratssitzungen auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.
Der § 33 LPVG NRW hat jetzt folgende Fassung:
(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatz-mitglieder ist zulässig.
(3) Längstens bis zum 30. Juni 2023 gilt abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.
Die Landesregierung NRW begründet die Verlängerung damit, dass trotz der fortschreitenden Impfung der Bevölkerung und der umfangreichen Testungen die Coronapandemie nicht überstanden ist. Umfassende Lockerungen werden derzeit auf Genesene und vollständig Geimpfte beschränkt sind. Abgesehen davon, dass eine Impflicht nicht bestehe, sei zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen ist, dass es auch Personalratsmitglieder gibt, die aus persönlichen Gründen nicht geimpft werden können. Eine Präsenzpflicht könnte dann möglicherweise dazu führen, dass demokratisch gewählte Personalratsmitglieder ihr Amt nicht mehr ausüben können.
Der DGB NRW sieht den langen Zeitraum der Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 kritisch. Durch den langen Zeitraum konkretisiert sich die Gefahr, dass es zu einer schleichenden Überführung der Personalratsarbeit in ein digitales Format kommt, ohne das grundlegende Fragen geklärt sind.
Aus gutem Grunde gehen die Mehrheitsmeinungen von einer persönlichen Anwesenheit bei der Diskussion und Beschlussfassung in Personalratssitzungen aus. Denn eine kollektive Willensbildung des Gremiums kann dann gelingen, wenn sie auf wechselseitigem Austausch beruht, bei dem das eine Mitglied auf das Verhalten des anderen Mitglieds reagieren kann, wozu auch die Wahrnehmung der Mimik und Gestik gehört. Diese Möglichkeit besteht bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren nicht und nur eingeschränkt bei Personalratssitzungen in digitaler Form.
Deshalb kritisiert der DGB NRW dass die Landesregierung Einschränkungen bei der Durchführung der Personalratsarbeit weiter verlängern möchte, ohne dass belegt sei das Sitzungen der Personalräte ein erhöhtes Infektionsrisiko bergen, dem mit der Anwendung der 3G-Regel und / oder den AHA-Regeln nicht zu begegnen ist.
Denn die digitalen Personalratssitzungen haben vielfältige Probleme mit sich gebracht, die bis heute unbearbeitet sind. Dies betrifft u.a. Probleme bei der Zuverlässigkeit der verwendeten Programme, Probleme bei der technischen Bereitstellung der Betriebsmittel durch den Arbeitgeber und Datenschutzproblematiken. Hinzu kommen rechtliche Fragestellungen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Personalrates zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können Dienststellenleiter*innen/ Dienstherrn eine mögliche Verpflichtung zur Durchführung von digitalen Personalratssitzungen sehen um z.B. Fahrtkosten zu sparen. Rechtlich ungeklärt ist vor diesem Hintergrund, dass die Entscheidungshoheit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personalrat in digitaler Form oder in Präsenz tagt, allein beim Personalrat liegt, wenn der Gesetzgeber eine gleichwertig betrachtete digitale Sitzungsform schafft.
Der DGB NRW fordert dass zu Beginn der kommenden Legislaturperiode von der Landesregierung NRW ein Gesetzesentwurf zu den Möglichkeiten und Grenzen digitaler Personalratsarbeit erstellt wird, der ausführlich mit den Gewerkschaften/Spitzenverbänden zu beraten ist. Dabei können die gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 3 LPVG NRW und des § 38 BPersVG einfließen.