Bau- und Liegenschaftsbetrieb

BLB: Zur Sache - AöR

BLB: Zur Sache - AöR

Die ver.di-Landesfachgruppe Bau- und Liegenschaftsmanagement lehnt die Errichtung einer AöR zur Einhaltung der Schuldenbremse im Jahr 2020 weiterhin ab! Siehe auch:

Da die Alternative einer Verfassungsänderung nach Ablehnung durch die CDU-Fraktion im Landtag nahezu ausgeschlossen ist, gehen die Überlegungen der Landesregierung, den BLB NRW in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) umzuwandeln, nun in die Konkretisierung. Wenn sich die Umwandlung des BLB’s in eine AöR politisch nicht mehr verhindern lässt, fordert die ver.di-Landesfachgruppe Bau- und Liegenschaftsmanagement die Berücksichtigung nachfolgend aufgeführter Voraussetzungen, die Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans bereits durch ver.di übergeben und ausgiebig erläutert wurden. Der Minister versicherte, dass eine mögliche Umwandlung des BLB in eine AöR nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen werde und dass man den weiteren ver.di Forderungen durchaus offen gegenüber stünde. Wir bleiben im regelmäßigen Austausch …

  • Überleitung
    - Übertragung aller individuellen tarif- und beamtenrechtlichen Besitzstände
    - Übertragung sämtlicher Regelungen (Dienstvereinbarungen)
    - Fortbestand der aktuellen regionalen Strukturen in der AöR (Niederlassungen, Fortbildungseinrichtung,…) einschließlich der bestehenden örtlichen Personalvertretungen (eigenständige Dienststellen)
    - Beschäftigte und Beamte der AöR können sich weiterhin innerhalb der Landesverwaltung auf ausgeschriebene Stellen (interner Stellenmarkt) bewerben und werden gleichwertig berücksichtigt.
  • Tarif
    Gesetzliche oder tarifliche Bindung der AöR an den TVL und alle weiteren tariflichen Regelungen (z.B. auch Eintritt der AöR in die VBL)
  • Ausgründungen
    Die (Aus)Gründung von Gesellschaften (GmbH etc.) wird gesetzlich ausgeschlossen.
  • Verwaltungsrat
    Analog zum Mitbestimmungsgesetz erwarten wir einen paritätisch besetzten Verwaltungsrat (50% der Mitglieder sind Arbeitnehmervertreter mit Stimmrecht)
  • Arbeitsdirektor bzw. Personalgeschäftsführer
    Bestellung eines Arbeitsdirektors bzw. Personalgeschäftsführers (Vorschlagsrecht der Arbeitnehmerseite) mit Zuständigkeit für Personal und Soziales
  • Vermögens- und Aufgabenübergang
    Das Sondervermögen sowie sämtliche Aufgaben (einschl. Bauherrenfähigkeit) gehen komplett in die AöR über.

Wir werden weiter berichten …