Digitalisierung

E-Government und Digitalisierung. Rechtliche Einflussmöglichkeiten

E-Government und Digitalisierung. Rechtliche Einflussmöglichkeiten

Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW)

Auf die Personalvertretungen kommt im Zusammenhang mit E-Government die schwierige Aufgabe zu, über das LPVG NRW aktiv und kreativ tätig zu werden und die Rechte umzusetzen. Es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigten an diesem Prozess beteiligt werden. Ihre Interessen dürfen nicht auf der Strecke bleiben. Sonst ist zu befürchten, dass die bei den Bürgerinnen und Bürgern geweckte Erwartung nicht erfüllt wird. Dies kann dazu führen, dass dann die Beschäftigten dafür verantwortlich gemacht werden, obwohl diese dafür gar nicht verantwortlich sind.

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Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz (RatSchTV)

Sollten wegen E-Government Arbeitsplätze wegfallen, ist der RatSchTV anzuwenden. Schon 1987 wurde dieser abgeschlossen. Dieser ist entsprechend § 36 der Überleitungstarifverträge in die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVÖD/TV-L) weiter anwendbar. Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise. Werden schrittweise mehrere Änderungen der Arbeitstechnik bzw. der Arbeitsorganisation eingeführt, ist dies nicht nach den Auswirkungen der einzelnen Änderung, sondern nach den Auswirkungen aller beabsichtigten Änderungen zu beurteilen. Folgende Bedingungen müssen zur Anwendung des Tarifvertrages erfüllt sein:

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