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TV-L: Entgeltfortzahlung und Anspruch auf Krankengeldzuschuss …

TV-L: Entgeltfortzahlung und Anspruch auf Krankengeldzuschuss bei Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen

Entgeltfortzahlung und Anspruch auf Krankengeldzuschuss bei Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen; Änderungen des § 3a EFZG durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015

Auszug aus einer Mitteilung des Arbeitsgeberverbandes des Landes NRW:

Mit dem Bezugsschreiben hatte ich Hinweise zu den Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung nach § 3a EFZG in der damaligen Fassung (Arbeitsunfähigkeit durch Organ- und Gewebespende) gegeben. Die Ansprüche sind mittlerweile auch in § 22 TV L tarifvertraglich verankert worden.

Der Katalog der Entgeltfortzahlungstatbestände des § 3a EFZG wurde durch Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung vom 23. Juli 2015 um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandtei-len erweitert. Dadurch haben nunmehr auch Beschäftigte, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Blut-spende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Trans-fusionsgesetzes an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, einen tarifvertraglichen Anspruch auf Entgelt-fortzahlung und - unter Beachtung der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 TV-L - auch auf Krankengeld-zuschuss. Die Refinanzierungsmöglichkeiten des Arbeitgebers wurden entsprechend erweitert (§ 3a Abs. 2 EFZG).