TVÖD (Bund)

Dienstreisen beim Bund – verbesserte Zeitanrechnung ab 01. März …

Reisezeiten

Dienstreisen beim Bund – verbesserte Zeitanrechnung ab 01. März 2021

Ein ICE fährt in einen Bahnhof ein. pixabay Dienstreise.

Dienstreisen beim Bund – verbesserte Zeitanrechnung ab 01. März 2021

Der Bund kommt seinen Beschäftigten bei der Anrechnung von aufgewendeten Zeiten für Dienstreisen entgegen.

Ab 01. März 2021 greift für Beamtinnen und Beamte die Neufassung des § 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung durch die „Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub“ vom 17.12.2020. Damit verbunden ist ein verbesserter Freizeitausgleich von nicht anrechenbaren Reisezeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen. Künftig werden statt ein Viertel ein Drittel dieser Zeiten als Freizeit gewährt.

Im Einzelnen gilt:

Bei Dienstreisen ist für die Zeit, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgeht, künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststelle angefallen wäre.

Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der § 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes.

Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallende Reisezeit kein Freizeitausgleich gewährt.

 

Für Tarifbeschäftigte findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Bund) Anwendung. Hier wird in § 44 Abs. 2 TVöD BT-V die Anrechnung von Reisezeiten geregelt. Danach werden für jeden Tag der Dienstreise, einschließlich der Reisetage, mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat so werden auf Antrag ein Viertel dieser überschreitenden Zeiten als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit angerechnet.

Mit Rundschreiben vom 19.02.2021 – D5-31006/8#1 hat das Bundesministerium des Inneren erklärt, dass ab 01. März 2021 bei Dienstreisen von Tarifbeschäftigten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, übertariflich entsprechend § 11 Abs. 3 AZV verfahren werden kann.

ver.di begrüßt diese Neuregelungen. Aus Sicht von ver.di gleicht der vorgesehene Freizeitausgleich für ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten die Belastungen der Beschäftigten jedoch nicht aus. Die Reise wird vollständig im Auftrag und Interesse des Dienstherrn und Arbeitgeber vorgenommen. ver.di erwartet deshalb, dass bei dienstlich veranlassten Reisen die gesamte Reise- und Wartezeit als Arbeitszeit gewertet wird.

 

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